Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim – Einhaltung der Hilfsfrist

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 29.04.2026

Einhaltung der Hilfsfrist
Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim

Bezug:          Unsere Anfrage Nr. 471/XIX vom 21.01.2026
                        Ihre Antwort vom 16.03.2026
                        Unsere Anfrage Nr. 509/XIX vom 02.04.2026
                        Ihre Zwischennachricht vom 23.04.2026

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

unsere Anfrage Nr. 471/XIX vom 21.01.2026 haben Sie am 16.03.2026 (also erst nach ca. 2 Monaten) nur ungenügend und widersprüchlich beantwortet.

Auf Seite 3 Ihrer Antwort geben Sie bspw. für den Rettungswacheneinsatzbereich Gronau eine Überschreitung der Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 BedarfVO-RettD wie folgt an:

Um mehr als

5 Minuten                                                       20 mal
10 Minuten                                                     0
15 Minuten                                                     1 mal
20 Minuten                                                     0
30 Minuten                                                     0

Wie viel Minuten maximal überschritten       26 Minuten.

Diese Angaben und entsprechende Angaben weiterer Rettungswacheneinsatzbereiche stehen im Widerspruch zueinander, da eine maximale Überschreitung von 26 Minuten bedeutet, dass zumindest ein entsprechender Einsatzwert vorgelegen haben muss.

Bitte teilen Sie uns mit, wie dieser Widerspruch zu verstehen ist.

Ferner bitten wir Sie, unsere Anfrage/Nachfrage Nr. 509/XIX vom 02.04.2026 nunmehr innerhalb einer Woche zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher – und Bevölkerungsschutz


Rettungsdiensteinsätze

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 21.04.2026

Rettungsdiensteinsätze

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

vor der Akteneinsicht vom 18.03.2026 zu den Rettungsdiensteinsätzen am 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 hatten Sie uns mit E-Mail vom 18.03.2026 mitgeteilt, dass man uns keine Weisungen an die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim vorlegen und keine Tonbandaufzeichnungen über die o.a. Notfälle zeigen werde. Diese Unterlagen wurden uns bei der Akteneinsicht auch tatsächlich nicht zur Verfügung gestellt. Daher sind für uns die Abläufe bei den o.a. Einsätzen nicht nachvollziehbar.

Nach der o.a. Akteneinsicht wurden uns jedoch einige Unterlagen als Kopie für unsere Fraktionsberatungen zur Verfügung gestellt:

In der Kopie einer E-Mail des Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim vom 14.11.2025, 20:42 Uhr, an den Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Hildesheim heißt es: „Bei dem Fall vom 14.10.2025 deutet sich ein Fehler der IRLS an, dessen Hintergründe nun aufgeklärt werden müssen. Dieser Prozessfehler (hier: Das Nicht-Ausrücken des alarmierten NKTW ist der IRLS nicht aufgefallen) ist jedoch für den NKTW-Einsatz irrelevant, sondern hätte bei jedem Einsatz vorkommen können – aber nicht dürfen!“

Und in einer Kopie eines Entwurfs aus der Stadtverwaltung vom 27.11.2025 für die Beantwortung der Anfrage vom 14.11.2025 an den Landkreis heißt es: „[Intern: In dem Einsatz vom 21.10.25 ist der Alarm durch die IRLS sofort ausgeführt worden, der anscheinend nicht bei dem Beauftragten angekommen ist. Der Fehler der IRLS war hier, dass das fehlende Abrücken des alarmierten Fahrzeuges nicht aufgefallen ist… Bei dem Einsatz am 14.10.2025 ist aus Sicht der Stadt Hildesheim und der ÄLRD hier kein Fehlverhalten der IRLS erkennbar. Hier liegt es jedoch dringender Aufklärungsbedarf beim DRK]“.

Und in der Kopie Ihres Schreibens vom 03.03.2026 an den Beschwerdeführer, der sich bei Ihnen am 08.01.2026 über den Vorfall vom 27.12.2025 beschwert hatte, werden von Ihnen Fehler eingeräumt mit dem Hinweis, dass, obwohl der Notruf weitgehend gemäß den Standardverfahren der IRLS abgewickelt worden sei, es sinnvoll gewesen wäre, aber versäumt worden sei, den Anrufer auch nach möglichen Schmerzen und Kreislaufbeschwerden zu fragen. Diese Informationen, so heißt es, seien in einem solchen Fall grundsätzlich wichtig, wären jedoch in diesem Gespräch aufgrund der Art der Anfrage nicht erfragt worden. Das disziplinarrechtliche Verfahren, welches sich aus der Dienstaufsichtsbeschwerde ergeben könnte, liege in der Zuständigkeit der Stadt Hildesheim.

Unter Hinweis auf die Vorbemerkung bitten wir um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Für wann ist von Ihnen geplant, die Kreistagsgremien über den genauen Ablauf der o.a. Einsätze a) mündlich und b) schriftlich zu informieren?
  2. Ist es nach wie vor möglich, dass das Nicht-Ausrücken des alarmierten NKTW in der IRLS nicht auffällt?
  3. Ist es nach wie vor möglich, dass das Nicht-Ausrücken des alarmierten RTW der IRLS nicht auffällt?
  4. Am 19.06.2025 haben Sie öffentlich im FAQ des Landkreises behauptet:
    „Rettungswagen waren in echten Notfällen oft nicht verfügbar, wenn Sekunden zählten.“

    Am 03.07.2025 haben wir Sie mit der Anfrage Nr. 392/XIX u.a. gefragt:
    „Wer entscheidet bei einem Notruf, ob ein Fall der Notfallrettung vorliegt? Was verstehen Sie unter einem „echten Notfall“? Wer entscheidet bei der Auswertung der o. a. Einsatzdaten, was in Ihrem Sinne als „echter Notfall“ einzustufen war? Betrachten Sie als „echten Notfall“ auch die Fälle, in denen eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist?“
    Darauf haben Sie am 15.09.2025 u.a. geantwortet:
    „Es gibt in keinem Gesetz etc. die Definition des „echten Notfalls“. Die Entscheidung, ob ein NKTW, R0, R1 oder RN1 alarmiert wird, trifft der Disponent anhand der SNA, die die ÄLRD zusammen mit dem Leiter IRLS abstimmen…“

    Mit unserer Anfrage Nr. 429/XIX vom 08.09.2025 haben wir Sie u.a. gefragt:
    „Wie oft war bei „echten Notfällen“ kein Rettungswagen verfügbar?“
    Darauf haben Sie am 06.10.2025 geantwortet:
    „Es wird auf die Antwort zu Frage 5 innerhalb der 2. Teilantwort der Anfrage 392/XIX verwiesen.“

    Am 15.12.2025 haben wir Sie mit der Anfrage Nr. 457/XIX u.a. gefragt:
    „Wie oft wurden in 2022, 2023, 2024 und 2025 im Bereich welcher Rettungswache
    a) RTW alarmiert
    b) NKTW alarmiert
    c) RTW alarmiert, weil kein NKTW zur Verfügung stand
    d) von einem NKTW ein RTW nachgefordert?

    Darauf haben Sie am 22.01.2026 geantwortet:
    „Das aktuelle Fahrzeugsystem erfolgt in einem Einsatz von Mehrzweckfahrzeugen. Eine Differenzierung von RTW, KTW und NKTW erfolgt erst im Rahmen der neuen Beauftragung ab dem 01.07.2026.“

    Die Hildesheimer Allgemeinen Zeitung berichtete am 13.04.2026:

    „18 Rettungswagen sollen mit einem hoch qualifizierten Notfallsanitäter an Bord künftig nur für Notfälle eingesetzt und von unproblematischen Krankenfahrten entbunden werden, die aktuell bei den Mehrzweckfahrzeugen rund 40 Prozent der Einsätze ausmachen…“

    Was bedeutet aktuell? Auf wie viele Einsätze im Bereich welcher Rettungswache beziehen sich die 40 %? Wie viele dieser Einsätze wurden von wem, wann und in welcher Form a) medizinisch und b) rechtlich hinsichtlich der Ermessensausübung geprüft? Wie oft wurden im Bereich welcher Rettungswache RTW für Einsätze alarmiert, bei denen vor der Alarmierung oder vor dem Einsatz klar war, dass kein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG vorliegt? Wie oft wurden RTW eingesetzt, obwohl kein Fall der Sinne des § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NRettDG vorlag?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz


Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 13.04.2026

Mangelnde und zum Teil ungenügende Leistungsfähigkeit der Kreisverwaltung

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Stellen sind im Amt 302 in den einzelnen Monaten seit 01.06.2025 unbesetzt oder nur teilweise besetzt (z.B. aufgrund von Teilzeit oder Abwesenheiten)?
  2. Welche konkreten Auswirkungen hatte und hat dies auf die Aufgabenerfüllung des Amtes 302, insbesondere hinsichtlich
  3. a) der Bearbeitungsdauer von Bauvoranfragen,
  4. b) der Bearbeitung und Genehmigung von Bauanträgen,
  5. c) der Eintragung von Baulasten oder vergleichbaren Vorgängen sowie
  6. d) sonstiger baurechtlicher Verfahren?
  7. Welche Maßnahmen wurden ergriffen bzw. sind vorgesehen, um die unter Ziffer 1 genannten Stellen zu besetzen und zu welchem Zeitpunkt ist jeweils mit einer vollständigen Besetzung zu rechnen?
  8. Welche konkreten organisatorischen Maßnahmen wurden infolge der durchgeführten Organisationsuntersuchung umgesetzt, um die Bearbeitungszeiten im Amt 302 nachhaltig zu verkürzen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau


RVHi – Vereinbarung mit der Stadt Hildesheim für die gemeinsame Stellplatzanlage anlässlich des Flottenhochlaufs auf E-Mobilität

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.04.2026

RVHi – Vereinbarung mit der Stadt Hildesheim für die gemeinsame Stellplatzanlage anlässlich des Flottenhochlaufs auf E-Mobilität

 Antrag zur Tagesordnung und Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o.a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste, des Ausschusses für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau sowie in die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.

Weiterhin bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Auswirkungen ergeben sich aus möglichen Vereinbarungen zwischen der Stadt Hildesheim und dem Landkreis Hildesheim zum Bau eines gemeinsamen Busdepots für die Haushaltsjahre 2027 sowie 2028 ff.?
  2. Welche konkreten Vereinbarungen wurden hierzu bereits getroffen und welche weiteren Abreden sind vorgesehen?
  3. Wann ist beabsichtigt, die zuständigen Gremien über den aktuellen Sachstand sowie die weiteren Planungen zu informieren?

Begründung:

Nach den vorliegenden Informationen hat die Stadt Hildesheim in verschiedenen Vorlagen (u.a. Nrn. 25/298 und 25/356) sowie in der Beantwortung von Anfragen (u.a. Antwort vom 24.09.2025) dargelegt, dass hinsichtlich einer Kostenbeteiligung des Landkreis Hildesheim bereits Gespräche geführt wurden.

Gegenstand ist ein gemeinsames Busdepot für SVHi und RVHi mit entsprechender Ladeinfrastruktur. Nach den genannten Vorlagen und Auskünften wird von Gesamtkosten in Höhe von rund 60 Millionen Euro ausgegangen. Dabei wird eine hälftige Kostenbeteiligung des Landkreises in Aussicht gestellt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Andreas Koschorrek
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Finanzen, Personal, Digitalisierung und Innere Dienste

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

510 – Antwort


Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim – Einhaltung der Hilfsfrist

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.04.2026

Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim – Einhaltung der Hilfsfrist

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In welchen Gemeinden hat es in welchen Monaten vom 01.10.2025 bis 01.03.2026 wie viele Einsätze für Fälle der Notfallrettung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG gegeben?

1.1 Bei jeweils welchen bzw. wie vielen der o.a. Einsätze ist
1.1.1 als erstes Rettungsmittel ein RTW nach der Norm EN 1789 Typ C alarmiert worden,
1.1.2 nur ein Notfallkrankenwagen NKTW nach der Norm EN 1789 Typ B alarmiert worden,
1.1.3 als erstes Rettungsmittel ein RTW alarmiert worden, weil kein NKTW zur Verfügung stand,
1.1.4 nur ein Notfallkrankenwagen NKTW alarmiert worden, weil kein RTW zur Verfügung stand,
1.1.5 die Eintreffzeit von 15 Minuten in welchem Ort überschritten worden:
a) insgesamt
b) bis 2 Minuten,
c) 2 bis 4 Minuten,
d) 4 bis 6 Minuten,
e) 6 bis 8 Minuten und
f) 8 bis 10 Minuten?

1.2 Bei jeweils welchen der o.a. Einsätzen
1.2.1 wurden die Patienten in welches Krankenhaus transportiert,
1.2.2 betrug die Zeit zwischen Eingang des Notrufes und a) der Ankunft beim Krankenhaus und b) der Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus
c) mehr als 15 Minuten
d) mehr als 20 Minuten
e) mehr als 30 Minuten
f) mehr als 40 Minuten
g) mehr als 50 Minuten
h) mehr als 60 Minuten
i) mehr als 90 Minuten
j) mehr als 120 Minuten?

  1. Wann sind in welchen Fällen, in denen die Eintreffzeit überschritten wurde, die für die Bearbeitung zuständigen Disponenten und die den Einsatz durchführenden Rettungskräfte um eine Stellungnahme gebeten worden?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz

509 – Zwischennachricht


Überwachung von Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 01.04.2026

Überwachung von Leistungen des Rettungsdienstes im Landkreis Hildesheim

Antrag zur Tagesordnung und Beschlussvorschlag

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der zuständigen Fachausschüsse, des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen und übersenden Ihnen dazu folgenden

Beschlussvorschlag:

  1. Es ist für jeden der in der Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 507/XIX vom 31.03.2026 genannten Einsatzfälle des Rettungsdienstes am 14. und 21.10. sowie 16.12.2025 zu untersuchen,

– ob und für welche der Patienten aufgrund ihres tatsächlichen Krankheitsbildes zum Zeitpunkt des Notrufes ein Fall der „Notfallrettung“ vorlag,

– ob und aus welchen Gründen der Disponent davon ausgehen konnte, dass kein Fall der Notfallrettung vorlag oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit kein Fall der Notfallrettung vorlag,

– ob vom Disponenten ausreichend durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und das sich daraus ergebende Meldebild als die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz bzw. seine Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln verwendet wurde (siehe Begründung zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes – NRettDG vom 05.11.1991 – Drs. 12/2281),

– ob der Disponent den Fall einer Notfallrettung hätte berechtigt verneinen dürfen, wenn er durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert und das sich daraus ergebende Meldebild als die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz bzw. seine Entscheidungen über den Einsatz von Rettungsmitteln verwendet hätte,

– ob der Disponent aufgrund der eingegangenen Meldungen von einer Gefahr in Sinne des NPOG ausgehen musste,

– ob der Disponent vor oder für seine Entscheidungen ein Ermessen ausgeübt hat,

– ob und in welcher Weise dem Patienten ein gesundheitlicher Schaden dadurch entstanden ist oder zugefügt wurde, dass ihnen die in § 2 NRettDG vorgeschriebene Hilfe nicht, nicht zeitgerecht oder nur durch nicht geeignete Rettungsmittel geleistet wurde.

  1. Für die o.a. Untersuchungen werden unverzüglich unabhängige Gutachter beauftragt, soweit uns solche Gutachten von der Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht zur Verfügung gestellt werden oder vorgelegt worden sind.

Bei den Untersuchungen ist von einer Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und davon auszugehen, dass nach der Norm EN 1789 Typ C nur der Rettungswagen RTW das geeignete Rettungsmittel ist. Abweichungen davon sind zu begründen.

Begründung:

Ob und ggf. aus welchen Gründen am 14.10.2025 im Bereich Delligsen bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstorben sein soll) lediglich ein NKTW eingesetzt wurde und am 21.10.2025 im Bereich Alfeld bei einem lebensbedrohlich Erkrankten kein RTW, sondern ebenfalls nur ein NKTW eingesetzt wurde, ist nach wie vor offen, obwohl wir Sie, die Staatsanwaltschaft und die Landesregierung bereits im November 2025 darauf hingewiesen haben. Unklar ist auch, ob und ggf. aus welchen Gründen am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde. Nach Ihren bisherigen Äußerungen und rechtswidrigen Antworten auf unsere Anfragen sowie Ihre Weigerung zur Vorlage von Beweismitteln ist in keiner Weise zu erkennen, dass Sie sich ausreichend um eine Aufklärung der o.a. Fälle und um eine Prüfung dazu bemühen, ob die Rettungsdienste und die gemeinsame Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim, die unter der Aufsicht des Oberbürgermeisters der Stadt Hildesheim steht, ihren vertraglichen Pflichten zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 1 des NRettDG nachgekommen sind (flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes).
Nun ist mehr als bisher eine schnelle Beantwortung der o. a. Fragen für die Prüfung der in Betracht kommenden zivil-, dienst-, disziplinar- und strafrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Dabei ist vorrangig zu klären, ob den Betroffenen durch unzureichende Leistungen des Rettungsdienstes bzw. Amtspflichtverletzungen ein Schaden entstanden ist, der einen Schadensersatzanspruch begründet. Dazu hat der BGH mit Urteil v. 15.05.2025 – III ZR 417/23 – erklärt, dass die für den Disponenten haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen muss. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Fällen relevant.
Bei der Beantwortung der Fragen ist davon auszugehen, dass eine Notfallrettung auch in dem Fall vorliegt, in dem eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist. Siehe dazu
– Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung – Drs. 15/3435 vom 21.12.2006 (ausgegeben am 10.07.2007) und
–  LT-Drucksache 12/3016 vom 14.04.1992 (Schriftlicher Bericht zum Entwurf eines Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf des Landesministeriums- Drs 12/2281 – Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sozial- und Gesundheitswesen Drs 12/2630) und
–  LT-Drucksache 18/11396 vom 21.06.2022 (Schriftlicher Bericht – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 18/11368
„Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1)
Zu Buchstabe a (neue Nummern 1 und 2):
“Der Vorschlag dient der klareren Abgrenzung der Notfallrettung von der neu definierten Aufgabe des Notfalltransports.
Zunächst wird der Bereich der Notfallrettung in der Nummer 1 auf die lebensbedrohlich verletzten und erkrankten Personen beschränkt. Der Nebensatz, der sich bisher auf nicht lebensgefährlich Verletzte und Erkrankte bezog, ist entbehrlich, weil schwere gesundheitliche Schäden bei einer Lebensbedrohung immer zu erwarten sind.
Die sonstigen verletzten oder erkrankten Personen, die zwar nicht unmittelbar lebensbedroht sind, bei denen aber eine präklinische Versorgung am Einsatzort erforderlich sein kann, unterfallen dem Notfalltransport nach der Nummer 2.“

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz