Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 09.07.2026

Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

nach uns vorliegenden Berichten soll es seit der am 01.07.2026 erfolgten Umstellung des Rettungsdienstes zu unvorschriftsmäßigen Einsätzen gekommen sein. Dazu bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Notrufe sind in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 08.07.2026 über die Notrufnummer 112 bei der gemeinsamen Rettungsleitstelle von Stadt und Landkreis Hildesheim eingegangen? Wie viele dieser Notrufe wurden von den Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle
    a) aufgrund der strukturierten Notfallabfrage
    b) einer Ermessensentscheidung
    c) als Fall der Notfallrettung
    d) als Fall des Notfalltransports
    e) als kein Fall der Notfallrettung und kein Fall des Notfalltransports
    f) als Angelegenheit der Feuerwehr
    eingestuft?
  2. Trifft es zu, dass am 02.07.2026 bei einer Lithiumvergiftung im AMEOS Klinikum in Hildesheim lediglich ein KTW alarmiert wurde, der den Patienten ins HELIOS Klinikum Hildesheim verbracht hat, wo unmittelbar nach Ankunft eine Intubation und eine Dialyse eingeleitet werden musste? Wenn ja, aus welchen Gründen war dies der Fall?Wann erfolgte das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde angefordert, wann traf der KTW im AMEOS Klinikum und wann mit dem Patienten im HELIOS Klinikum ein?

    Welches Rettungsmittel hätte nach welcher Vorschrift eingesetzt werden müssen?

    Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des KTW und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen/Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?

  3. Trifft es zu, dass am 05.07.2026 zu einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrradfahrer beteiligt war und verletzt wurde, lediglich ein KTW vom Standort Alfeld zum Einsatzort nach Lühnde (im Norden des Landkreises Hildesheim) entsandt wurde, der den Patienten von Lühnde unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten in die Notaufnahme nach Hildesheim transportiert hat?Wann erfolgte das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde angefordert, wann traf der KTW am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?

    Aus welchen Gründen wurde zu dem Unfall kein RTW und auch kein NKTW eingesetzt?

    Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des KTW und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?

  1. In wie vielen Fällen wurden in der Zeit vom 01.07.2026 bis zum 08.07.2026 an welchen einzelnen KTW- und NKTW-Standorten im Landkreis Hildesheim Krankentransportwagen (KTW) oder Notfallkrankentransportwagen (NKTW) außerhalb ihres originären, nach den geltenden Vorgaben und der DIN vorgesehenen Einsatzspektrums alarmiert oder eingesetzt?In wie vielen Fällen wurde ein KTW anstelle eines erforderlichen NKTW oder RTW eingesetzt?

    In wie vielen Fällen wurde ein NKTW anstelle eines erforderlichen RTW eingesetzt?

    Aus welchen Gründen erfolgte jeweils nicht die Alarmierung des erforderlichen Rettungsmittels oder des nach den geltenden Alarmierungs- und Einsatzvorgaben vorgeschriebene Rettungsmittels?

    Welche Auswirkungen hatte dies in welchen dieser Fälle auf die Einsatzdauer, die Patientenversorgung und die Hilfsfristen?

    Wann erfolgte in welchen dieser Fälle das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurden jeweils angefordert, wann traf welches Hilfsmittel am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?

    Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten kann der Einsatz des nicht erforderlichen Rettungsmittels und die Zeit zwischen Hilfeersuchen und Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?

  1. Wann erfolgte in welchen dieser Fälle das Hilfeersuchen, welches Rettungsmittel wurde jeweils angefordert, wann trafen der NKTW und wann der RTW am Ereignisort und wann in der Notaufnahme ein?Welche gesundheitlichen Folgen für den Patienten können in welchen Fällen dieser Fälle der Einsatz des NKTW und der erst anschließende Einsatz des RTW sowie die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übergabe des Patienten an das Krankenhaus verursacht haben? Von welchen unabhängigen Sachverständigen sind dazu wann und welche medizinischen Feststellungen/Untersuchungen zum Gesundheitszustand des Patienten zum Zeitpunkt des Hilfeersuchens und der Aufnahme im Krankenhaus getroffen und dokumentiert worden?
  1. Wie und von wem wurden welche dieser Einsätze unter Berücksichtigung welcher Daten ausgewertet und mit jeweils welchem Ergebnis dokumentiert?
  1. Welche Maßnahmen sind wann ergriffen worden, um welche festgestellten Mängel abzustellen?
  1. Welche Pausenregelungen sind für das Personal der NKTW und RTW vorgeschrieben und wo wurden diese Regelungen in der Zeit vom 01.07. bis 08.07.2026 aus welchen Gründen nicht eingehalten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Einberufung des Kreistages

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2026

Einberufung des Kreistages gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG und § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss, die Kreistagsausschüsse und die Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften des Landkreises Hildesheim

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie, den Kreistag zumindest zu den folgenden Beratungsgegenständen einzuberufen:

  • Haushaltsplanung und Bemühungen zur Konsolidierung
  • Rettungsdienst – Erfüllung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG
  • Rückforderung überzahlter Schülerbeförderungskosten einschl. Sachstandsbericht
  • Beurteilung der Widersprüche gegen die Festsetzung der Kreisumlage

Begründung:

Die Angelegenheiten sollten aufgrund ihrer politischen, finanziellen und organisatorischen Auswirkungen möglichst am 20. August 2026 vor oder nach der geplanten Fortsetzung der Kreistagssitzung vom 25.06.2026 behandelt werden. Mit diesem Ziel wird die Einberufung gem. § 59 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 NKomVG beantragt.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

 


Rettungsdiensteinsätze

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 08.07.2026

Rettungsdiensteinsätze

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Aufgrund welcher Regelung sind die Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen?
    Haben Sie diesen Regelungen zugestimmt?
  2. Steht es im Ermessen der Disponenten der gemeinsamen Rettungsleitstelle, ob sie in Fällen der Notfallrettung ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage treffen?
  3. Haben Sie die Stadt Hildesheim gebeten, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, wann und in welcher Form?
    Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
  1. Hat es die Stadt Hildesheim abgelehnt, dem Landkreis Hildesheim zuzusenden
    a) die strukturierten Notfallabfrage
    b) die Regelung oder die Regelungen, aufgrund derer die Disponenten verpflichtet sind, ihre Einsatzentscheidung nach der strukturierten Notfallabfrage zu treffen,
    c) die Tonbandaufzeichnungen über die drei Einsätze zur Notfallrettung, bei denen
    – am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde,
    – am 14.10.2025 bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstarb) nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene und ausgestattete Rettungswagen (RTW), sondern lediglich ein Notfallkrankenwagen (NKTW) eingesetzt wurde,
    – am 21.10.2025 bei einem lebensbedrohlich Erkrankten nicht zeitnah der dafür vorgeschriebene RTW, sondern lediglich ein NKTW eingesetzt wurde?
    Wenn ja, aus jeweils welchen Gründen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.07.2026

Gewährleistung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 NRettDG,

Anfrage nach § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen

–  für die einzelnen Tage seit dem 01.07.2026 ab 0 Uhr bis 15.07.2026
–  für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung der zuständigen Fachausschüsse
–  für die einzelnen Wochen seit dem 01.07.2026 bis zur nächsten Sitzung des Kreistages:

  1. Wie viele Hilfeersuchen für
    a) die Notfallrettung und
    b) einen Notfalltransport
    sind für welchen Ort eingegangen?
  1. In wie vielen Fällen wurde die Hilfsfrist für die Notfallrettung in welchem Ort überschritten?
  2. In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen keine RTW eingesetzt worden?
  3. In wie vielen Fällen der Notfallrettung sind aus welchen Gründen ein NKTW oder KTW eingesetzt worden?
  4. In wie vielen Fällen der Notfallrettung ist ein RTW eingesetzt worden und wie viele Minuten betrug dabei die durchschnittliche Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und der Übernahme des Patienten durch ein Krankenhaus?
  5. In wie vielen Fällen der Notfallrettung wurde die Eintreffzeit des RTW um wie viele Minuten überschritten?
  6. In wie vielen Fällen der Notfallrettung betrug die Zeit zwischen Eingang des Hilfeersuchens und dem Eintreffen des RTW am Ereignisort mehr als 16, 17, 18, 19, 20 und wie viel Minuten maximal?
  7. Wann sind Sie über die mit der Umstellung eintretenden Mängel in welcher Form informiert worden und was haben Sie daraufhin wann unternommen?
  8. Wie viele Minuten betrug im Bereich welcher Rettungswache
    a) für den RTW und
    b) NKTW
    – die durchschnittliche Einsatzdauer,
    – die Zeit zwischen Eintreffzeit und der Übernahme des Patienten in einem Krankenhaus und
    – die Zeit zwischen Ankunft am Krankenhaus und Übernahme des Patienten durch das Krankenhaus?

Begründung:

Der Rettungsdienst hat die flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes dauerhaft sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag).

Diese Forderung ist im Landkreis Hildesheim seit Jahren nicht erfüllt worden. Dieser Mangel sollte gem. Ihrer Ankündigung mit der Umstellung des Systems ab dem 01.07.2026 beseitig werden.

Nach uns vorliegenden Information, hat die Umstellung des Rettungsdienstes zum 01.07.2026 jedoch dazu geführt, dass in verschiedenen Fällen nicht die erforderliche Hilfe geleistet wurde oder nicht geleistet werden konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender


Gehölzentfernungen

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 02.07.2026

Gehölzentfernungen

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

in Ihrem „Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen“ hatten Sie folgenden Hinweis gegeben:

„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig.

Dies gilt insbesondere für die freie Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“

Dies ist rechtlich unzutreffend und widerspricht dem kürzesten Artikel unserer Verfassung, den man sich leicht merken kann und den auch Sie sich merken sollten: „Bundesrecht bricht Landesrecht.“ Und für den Fall, dass eine Genehmigung erforderlich ist, bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 3 Bundesnaturschutzgesetz: „Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen des § 15 erfüllt sind.“ Dies nennt man gebundene Verwaltung, bei der die Behörde keinen Ermessensspielraum hat.

Daher hatten wir im Kreistag vorgeschlagen, Sie zu beauftragen, das oben angegebene Merkblatt zu bearbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.

Wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. In wie vielen Fällen haben Sie in den vergangenen 2 Jahren geprüft, ob für ein Vorhaben eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich war?
  2. Wie viele Genehmigungen im Sinne des § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes haben Sie in den vergangenen 2 Jahren für welche Maßnahmen
    a) auf Privatgrundstücken
    b) in der freien Landschaft
    mit jeweils welchen Maßgaben (Ausgleichs – oder Ersatzmaßnahmen) erteilt oder abgelehnt?
  3. Nach welcher Definition entscheiden Sie darüber, ob für eine Maßnahme
    a) auf einem Privatgrundstück
    b) in der freien Landschaft
    eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG erforderlich ist?
  4. Bis wann beabsichtigen Sie, den Kreistagsabgeordneten das überarbeitete Merkblatt vorzulegen?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz


Gehölzentfernung

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 18.06.2026

Gehölzentfernung

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Tagesordnungspunkt 31 der Sitzung des Kreisausschusses am 22.06.2026 und zum Tagesordnungspunkt 21 der Sitzung des Kreistages am 25.06.2026 übersenden wir folgenden

Beschlussvorschlag:

Der Landrat wird beauftragt, das Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen zu überarbeiten und dabei insbesondere die Rechtslage klarzustellen.

Begründung:

In dem Merkblatt zur Antragstellung für Gehölzentfernungen heißt es u. a.:

„In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach dem Nds. Naturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Regel genehmigungspflichtig. Dies gilt insbesondere für die freie. Landschaft, da dort das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) mitberücksichtigt werden. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem privaten Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen.“

Dies ist rechtlich unzutreffend bzw. zumindest irreführend. Was nach dem BNatSchG einen Eingriff darstellt, ist in § 14 Abs. 1 BNatSchG legal definiert. Und eine Genehmigung nach § 17
Abs. 3 BNatSchG ist nur bei einem Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG erforderlich. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, liegt nicht im Ermessen des Landrates.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dr. Thomas Bruns
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Klimaschutz, Umwelt und Hochwasserschutz