Herzlich willkommen…

… bei der CDU-Kreistagsfraktion Hildesheim

Im Namen der gesamten Fraktion begrüße ich Sie auf unserer Homepage. Hier können Sie Einblick in unsere Arbeit nehmen oder sich die Fraktion einmal im Einzelnen ansehen.

Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Wünsche haben, treten Sie bitte jederzeit mit uns in Kontakt.

Friedhelm Prior,
Fraktionsvorsitzender



Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21 / Ludolfingerstraße 2

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.02.2026

Errichtung eines neuen Verwaltungsgebäudes für das Jugendamt mit der Option der Errichtung eines Erweiterungsbaus für weitere Verwaltungsarbeitsplätze auf dem kreiseigenen Grundstück in der Heinrichstraße 21 / Ludolfingerstraße 2 in Hildesheim

Vorlage der Verwaltung Nr. 1073/XIX vom 05.11.2025

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

wir bitten Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Quadratmeteranzahl (der angemieteten Flächen + Stellplätze) umfassen die derzeitigen Mietsachen „Hindenburg 20/16b“ und „Butterborn 19/20“?
    Hinweis: Mit einem Vergleich der Mietflächen (Brutto- Nettomietflächen) ist eine wirtschaftliche Betrachtung erst möglich)

    Sind die unter 3.6 der o.a. Vorlage genannten „Kosten der Anmietungen“ Brutto,- oder Nettobeträge?

  1. Wann und mit welchem Ergebnis ist das in unter 3.3.7 der o.a. Vorlage genannte Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch das RPA beurteilt worden?
  1. Welche Annahme begründet die unter 3.1 der o.a. Vorlage genannte Nutzungsdauer von 90 Jahren? Üblicherweise wird für Nichtwohngebäude im Regelfall eine Nutzungsdauer von 33 ⅓-Jahren unterstellt.
  1. Die Präsentation zur o.a. Vorlage zeigt insgesamt 255 Stellplätze auf. Auf dem Grundstück des Landkreises sind maximal 134 Parkplätze laut Planung darzustellen. Mindestens 165 Stellplätze werden bauordnungsrechtlich verlangt. Ist davon auszugehen, dass die Stellplatzanlage gemeinschaftlich genutzt wird? Hat sich der Landkreis bei der damaligen Desinvestition dieses Recht durch Baulast oder Grunddienstbarkeiten gesichert? Zw. Gibt es gegenseitige Baulasten mit dem Nachbargrundstück?
  1. Sind die dargestellten Ein-/Ausfahrten zwischen dem Grundstück des Landkreises und der öffentlichen Straße genehmigungsrechtlich umsetzbar?
  1. Inwieweit sind die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes belastbar und enthalten auch sie sämtliche externen Kosten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Ute Bertram
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Bildung, Kreisentwicklung, Bau und Tiefbau

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

 


Verdacht des Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 NKomVG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.02.2026 

Verdacht des Verstoßes gegen § 40 Abs. 2 NKomVG

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Bezug: Antrag der CDU-Kreistagsfraktion vom 20.01.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

mit Schreiben vom 20.01.2026 hatten wir Sie gebeten, den Beratungspunkt „Verdacht des Verstoßes gegen § 40 NKomVG“ in die Tagesordnung des Kreisausschusses und des Kreistages aufzunehmen.

Und mit Schreiben vom 20.01.2026 hatten wir Ihnen auch die als Anlage beigefügte „Pressemitteilung der Mehrheitsgruppe im Hildesheimer Kreistag“ vom 19.01.2026 über den Verlauf einer nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz übersandt, in der zum Teil persönliche Vorwürfe gegen die Vorsitzende des Ausschusses erhoben werden, die völlig unbegründet sind.

Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung besteht nach unserer Auffassung der Verdacht, dass die Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne oder bestimmte Mitglieder dieser Gruppe mit der Pressemitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflicht nach § 40 Abs. 1 NKomVG verletzt und ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 NKomVG gehandelt haben.

Zur Vorbereitung auf die Beratung und Beschlussfassung im Kreistag nach § 39 Abs. 2 Satz 4 NKomVG bitten wir Sie, um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Teilen Sie unsere o. a. Auffassung, dass der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach § 40 Abs. 2 NKomVG besteht? Wenn nein, aus welchen Gründen vertreten Sie eine andere Auffassung?
  1. Wer kommt nach Ihrer Auffassung als Betroffener in Betracht und wem ist Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG)? Wann und wie soll die Anhörung stattfinden?
  1. Welche Maßnahmen haben Sie aufgrund der o. a. Pressemitteilung bisher getroffen oder vorgesehen?

Begründung:

§ 40 NKomVG (Amtsverschwiegenheit) ist nach § 54 Abs. 3 NKomVG auch auf Abgeordnete anzuwenden.

Mit der o.a. Pressemitteilung ist die Presse rechtswidrig über den Verlauf einer nicht öffentlichen Ausschusssitzung informiert und die Ausschussvorsitzende diffamiert worden.

Zudem ist die völlig irrige Meinung verbreitet worden, die Mehrheitsgruppe von SPD/Grüne hätten das Recht, mit ihrer Mehrheit darüber zu entscheiden, ob zu einer Sitzung ordnungsgemäß eingeladen worden sei oder nicht. Hierzu verweisen wir nochmals auf das für den hier in Rede stehenden Fall einschlägige Urteil des VGH Mannheim vom 12.02-199ß – 1 S 588/89. Darin heißt es:

„Ob dem einzelnen Gemeinderat die Sitzungsunterlagen i. S. des § 34 I 1 BadWürttGO rechtzeitig vor der Gemeinderatssitzung zugegangen sind, beurteilt sich maßgeblich nach dem Umfang der Tagesordnung sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen […]  Wie allgemein anerkannt ist (VGH Mannheim, BaWüVPr 1976, 275; Senat, NVwZ 1989, 153 = DÖV 1988, 469; Seeger, Abschnitt 5.2, S. 52; Kunze-Bronner-Katz-v. Rotberg, § 34 Rdnr. 11), sind die in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefaßten Beschlüsse wegen des vorangegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig.“

Im vorliegen Fall ging es um die Vergabe von Aufträgen an Rettungsdienste im Wert von über 100 Mio. Euro für die Umsetzung des Rettungsdienstbedarfsplanes, der nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrig ist, weil er nicht gewährleistet, dass die für Notfälle vorgeschriebene Hilfsfrist von 15 Minuten in allen Teilen des Landkreises eingehalten wird.

Die Angelegenheit ist von erheblicher Bedeutung, weil die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit augenscheinlich vorsätzlich von einer Kreistagsgruppe begangen worden ist, die im Kreistag die Mehrheit stellt. Dies wirft verschiedene Fragen zum weiteren Vorgehen auf, die kurzfristig geklärt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_02_16_Anlage zur Anfrage Verdacht des Verstoßes


Verdacht des Verstoßes gegen § 40 NKomVG

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 16.02.2026

Verdacht des Verstoßes gegen § 40 NKomVG

Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 3 der Sitzung des Kreisausschusses am 16.02.2026 und des Kreistages am 19.03.2026

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zum Beratungspunkt „Verdacht des Verstoßes gegen § 40 NKomVG“ in der Sitzung des Kreisausschusses am 16.02.2026 und des Kreistages am 19.03.2026 übersenden wir Ihnen folgenden Beschlussvorschlag:

  1. Vorbemerkung

In der als Anlage 1 beigefügten „Pressemitteilung der Mehrheitsgruppe im Hildesheimer Kreistag“ vom 19.01.2026, die von der Presse verarbeitet wurde (Anlagen 2 und 3: Auszug aus der Hildesheimer Allgemeinen Zeitung am 17.01.2026 und 20.01.2026), ist u. a. über den Verlauf der nicht öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz vom 15.01.2026 berichtet worden sowie über das Verhalten und Äußerungen der Ausschussvorsitzenden in dieser Sitzung.

Dies begründet den Verdacht, dass die Mehrheitsgruppe oder bestimmte Mitglieder dieser Gruppe mit der Pressemitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig die Pflicht nach § 40 Abs. 1 NKomVG verletzt und ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 2 NKomVG gehandelt haben.

Auf § 54 Abs. 3 NKomVG weisen wir hin.

  1. Beschlussvorschlag:

Es soll ein Verfahren zur Verfolgung der o.a. Pflichtverletzung eingeleitet werden (§§ 39 und 40 NKomVG). Der Landrat wird beauftragt, das Verfahren unverzüglich einzuleiten und dem Kreisausschuss sowie dem Kreistag in der jeweils nächsten Sitzung einen Sachstandsbericht und Vorschlag zum weiteren Verfahren vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_02_16_Anlagen zu BV_Verdacht des Verstoßes


Missachtung des RRPO-Ziels – Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 09.02.2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.02.2026

Missachtung des RRPO-Ziels – Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 09.02.2026

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

das als Anlage beigefügte Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 09.02.2026 übersenden wir Ihnen, mit der Bitte uns die darin gestellten Fragen möglichst kurzfristig zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_02_09_Schr. BI an LR_Missachtung des RROP-Ziels „E“ im Ambergau

 


Windpark Harplage – Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 08.02.2026

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Str. 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 10.02.2026

Windpark Harplage – Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 08.02.2026

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

das als Anlage beigefügte Schreiben der BI Windkraft im Ambergau vom 08.02.2026 übersenden wir Ihnen, mit der Bitte uns die darin gestellten Fragen möglichst kurzfristig zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

2026_02_08_Schr. BI an LR_Nachtrag z. Schr. 22.01.2026


Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim

Hildesheim, 03.02.2026

Betriebskrippe des Landkreises Hildesheim

Anfrage gem. § 56 NKomVG

Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,

zur o. a. Betriebskrippe bitten wir Sie um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wann wurden dem Träger die Räumlichkeiten offiziell übergeben?
  2. Wann wurde der Betrieb der Betriebskrippe aufgenommen?
  3. Wann und für wann wurden wie viele Kinder angemeldet? Wie viele Kinder hiervon wurden a) von Beschäftigten des Landkreises Hildesheim und b) aus der Stadt Hildesheim angemeldet?
  4. Seit wann sind wie viele Plätze belegt und diese jeweils für wie vielen Stunden und für welche Zeiten?

Mit freundlichen Grüßen

Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender

Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit

Bernhard Flegel
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugendhilfe