Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 31.03.2026
Ungenügende Leistungen des Rettungsdienstes, ungenügende Fachaufsicht über die gemeinsame Rettungsleitstelle, ungenügende Beantwortung von Anfragen zum Rettungsdienst, Verletzung der Pflicht zur Gewährung der Akteneisicht
Anfrage gem. § 56 NKomVG
Bezug:
unsere Anfrage 443/XIX vom 29.10.2025
unsere Anfrage 445/XIX vom 04.11.2025
unsere Anfrage 451/XIX vom 14.11.2025
unsere Anfrage 455/XIX vom 21.11.2025
unsere Anfrage 457/XIX vom 15.12.2025
unsere Anfrage 463/XIX vom 08.01.2026
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
unsere Anfragen zum Rettungsdienst und insbesondere die zur Aufklärung der Vorfälle am 14. und 21.10. sowie 27.12.2025 haben Sie bisher nicht bzw. nicht ausreichend beantwortet und bei der Akteneinsicht am 18.03.2026 haben Sie uns nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Daher sind Nachfragen erforderlich.
A) Vorbemerkung:
Am 16.12.2025 haben Sie auf unsere Anfrage Nr. 445/XIX vom 04.11.2025 geantwortet:
Zur Frage:
„1. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen sind mit jeweils welcher Eintreffzeit seit dem Beschluss des Kreistages am 25.09.2025 (zum Antrag Nr. 918/XIX vom 27.08.2025) bei einem Notruf
1.1 nur ein NKTW,
1.2 nur ein RTW,
1.3 als erstes Rettungsmittel nur ein NKTW alarmiert, aber ein RTW oder NEF nachgefordert worden und welche Folgen hatte dies für die jeweiligen Erkrankten bzw. Verletzten?“
Ihre Antwort:
Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum vom 26.09.2025 bis 10.12.2025.
Zu 1.1: 97
Zu 1.2: 1740
Zu 1.3: In 6 Fällen wurde ein RTW nachalarmiert, das NEF in 0 Fällen.
Zu möglichen Folgen kann von hier keine Aussage getroffen werden, da der Rettungsdienst nur die präklinische Versorgung abdeckt.
Im Durchschnitt erfolgte nach 29 Minuten eine Nachalarmierung eines RTW. Durchschnittlich 43 Minuten nach Alarmierung des NKTW erfolgte das Eintreffen eines RTW. Die Entscheidung einer Nachalarmierung obliegt jeweils der Leistelle.“
Aus diesen Angaben folgt, dass
– ein NKTW in nur 5,3 % der 1.837 Fälle zum Einsatz kam, in denen ein NKTW oder RTW eingesetzt wurde,
– ein RTW nur in ca. 6 % von 97 NKTW-Einsätzen nachgefordert wurde,
– keine ausreichende Überprüfung bzw. kein ausreichendes Controlling darüber stattfindet, ob bei einem Notruf die Gefahrenlage ausreichend ermittelt wurde und tatsächlich die nach § 2 NRettDG erforderlichen Maßnahme getroffen worden sind,
– nicht festgestellt und dokumentiert wird, ob und welche gesundheitlichen Schäden z. B. für lebensbedrohlich Verletzte oder Erkrankte in der Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Übergabe an ein Krankenhaus dadurch verursacht worden sind, dass ein RTW mit den zur Behandlung erforderlichen Rettungsmittel nicht oder nicht zeitgerecht eingesetzt wurde.
Fraglich ist, in wie vielen der 97 Fälle nach der gefahrenabwehrrechtlichen Beurteilung der Disponenten
a) ein RTW sofort oder zumindest ergänzend hätte eingesetzt werden müssen
b) der Einsatz eines NKTW überhaupt gerechtfertigt war oder überhaupt möglich war (weil ja kreisweit nur drei NKTW zur Verfügung stehen, zwei in Hildesheim und einer Gronau).
Fraglich ist ferner, in wie vielen Fällen der Disponent unzulässig a) von der Entsendung eines RTW und eines NKTW oder b) der Nachalarmierung eines RTW abgesehen hat, weil er z. B. nicht durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert hat oder weil er durch Dienstanweisungen an einer nach dem Gefahrenabwehrrecht erforderlichen Ermessensausübung gehindert worden ist.
Die o. a. Fragen können aufgrund Ihrer ungenügenden Antworten und Weigerung zur Vorlage von Beweismitteln bisher nicht beantwortet werden.
B) Nachfrage
Mit Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf unsere Anfrage Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 haben Sie geantwortet:
„Zur Frage: ,,…für jeden der 6 Fälle, in denen ein RTW nachalarmiert wurde, mitzuteilen die Zeit zwischen
a) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des NKTW von welchem Ort,
b) der Alarmierung des NKTW und der Abfahrt des NKTW zum Einsatzort,
c) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des NKTW am Einsatzort,
d) Eingang des Notrufes und der Alarmierung des RTW,
e) der Alarmierung des RTW und der Abfahrt des RTW zum Einsatzort,
f) Eingang des Notrufes und dem Eintreffen des RTW am Einsatzort,
g) Eingang des Notrufes und der Übergabe des Patienten im Krankenhaus
Wir bitten Sie ferner, uns zu der o. a. Frage 1.3 für jeden der 6 Fälle mitzuteilen,
h) wie oft die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem betroffenen Patienten oder einem Dritten angerufen wurde,
i) welche Folgen die lange Zeit zwischen dem Eingang des ersten Notrufes und der Übergabe im Krankenhaus hatte.
Antwort:
| |
a) |
b) |
|
c) |
d) |
e) |
f) |
g) |
| Einsatz 1 |
18:08 |
00:28 |
|
26:36 |
43:20 |
00:30 |
52:39 |
1:59:58 |
| Einsatz 2 |
3:20 |
12:35 |
|
16:48 |
21:33 |
01:21 |
33:29 |
01:07:09 |
| Einsatz 3 |
2:39 |
3:53 |
|
N.N |
33:57 |
00:44 |
46:46 |
01:30:49 |
| Einsatz 4 |
1:27 |
3:31 |
|
23:22 |
28:03 |
04:06 |
49:19 |
01:32:19 |
| Einsatz 5 |
6:55 |
00:33 |
|
19:19 |
24:11 |
01:26 |
39:59 |
01:31:21 |
| Einsatz 6 |
1:52 |
00:48 |
|
_13:32 |
22:35 |
01:54 |
33:40 |
01:22:19 |
Die Darstellung erfolgt jeweils in Minutenangaben.“
B1. Bitte beantworten Sie zu jedem der sechs Fälle folgende Fragen:
a) Wann und in welchen Orten sind die Einsätze von welchen Rettungsstationen aus und von wo eingesetzten Rettungsmitteln durchgeführt worden?
b) In welche Krankenhäuser wurden die Patienten verbracht?
c) Wodurch waren die einzelnen Zeiten begründet?
d) Aufgrund welcher wann erfolgter Angaben oder Feststellungen war der Einsatz eines RTW erforderlich?
c) Aufgrund welcher Angaben und Feststellungen wurde zunächst nur eine NKTW alarmiert?
d) Nach welchen Vorgaben bzw. Regelungen/Stichworten usw. a) in welcher strukturierten Notrufabfrage und b) in welchem Notarzteinsatzindikationskatalog sind die Entscheidungen über die eingesetzten Rettungsmittel erfolgt? Wie und wann haben Sie oder die ärztlichen Leiter an welchen einzelnen Entscheidungen über die eingesetzten Rettungsmittel direkt oder indirekt mitgewirkt oder diese Entscheidungen direkt oder indirekt beeinflusst?
e) Wie, wann und von wem sind die Einsätze mit welchen Ergebnissen überprüft worden?
f) Von welchen Medizinern sind welche der Patienten wann und mit welchem Befunden untersucht worden?
g) Ist festgestellt worden, ob und welche medizinischen Folgen sich aus den zeitlichen Verzögerungen zwischen Eingang des Notrufes und der Übergabe an ein Krankenhaus und dem erst nachträglichen Einsatz eines RTW ergeben haben?
h) Wann und von wem ist mit welchem Ergebnis geprüft und dokumentiert worden, ob sich aus dem jeweiligen Einsatzablauf Hinweise auf zivilrechtliche Ansprüche ergeben?
i) Wann und vom wem wurde mit welchen Ergebnissen geprüft, ob durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und eine nach dem Gefahrenabwehrrecht erforderliche Ermessensausübung erfolgte?
C. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 haben Sie auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 für den Zeitraum ab 25.09.2025 geantwortet:
Auf die Frage:
„In welchen der o. a. 97 Fälle, wurde nur ein NKTW eingesetzt, obwohl
a) ein RTW hätte eingesetzt werden müssen,
b) vom Patienten oder einem Dritten ein RTW angefordert wurde?
Antwort:
Zu a) In 0 Fällen, da die SNA einen NKTW empfohlen hat und dieser demnach alarmiert wurde.
Zu b) Ebenfalls 0 Fälle, da keine Datenbank für „Anforderung des Anrufenden“ existiert.“
Nach hier vorliegenden Informationen ist bei dem Fall in Alfeld ein RTW angefordert worden. Ihre Aussagen sind also falsch und irreführend, wenn z. B. bei dem Fall in Alfeld tatsächlich ein RTW angefordert worden ist oder tatsächlich erforderlich war.
C1. Bitte beantworten Sie hierzu folgende Fragen:
1. Hätte bei dem o.a. Einsatz in Alfeld ein RTW eingesetzt werden müssen? Aus welchen Gründen ist bei diesem Einsatz kein RTW, sondern nur ein NKTW eingesetzt worden? Ist bei diesem Einsatz ein RTW von einem Dritten angefordert worden?
Ist es Ihnen bekannt, dass von einem Dritten ein RTW angefordert wurde?
2. Hätte bei dem o.a. Einsatz in Delligsen ein RTW eingesetzt werden müssen? Aus welchen Gründen ist aber kein RTW, sondern nur eine NKTW eingesetzt worden?
3. Hätte bei dem Fall am 27.12.2025 ein RTW eingesetzt werden müssen?
4. Wie und von wem ist mit welchen Ergebnissen wann geprüft und dokumentiert worden, ob bei den drei zuvor genannten Fällen ausreichend a) durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und eine nach dem Gefahrenabwehrrecht erforderliche Ermessensausübung erfolgte oder (siehe Ihr Schreiben vom 03.03.2026) dies unterlassen wurde)?
5. Wann und wie ist zu den o.a. Einsätzen in Alfeld und Delligsen von wem festgestellt worden, ob und welche medizinischen Folgen sich aus dem eingesetzten Rettungsmittel und den zeitlichen Verzögerungen zwischen Eingang des Notrufes und der Übergabe an ein Krankenhaus ergeben haben?
6. In wie vielen von a) den o.a. 79 Fällen, in denen nur ein NKTW alarmiert worden ist, und b) in denen in der Zeit seit dem 25.09.2025 nach einem Notrufeingang im Sinne des § 2 NRettDG überhaupt kein Rettungsmittel alarmiert worden ist, wurde wann und von wem und mit welchen Ergebnissen geprüft und dokumentiert, ob ausreichend durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und eine nach dem Gefahrenabwehrrecht erforderliche Ermessensausübung erfolgte?
7. Wann und von wem ist zu den o.a. 79 Fällen festgestellt worden, ob und welche medizinischen Folgen sich aus dem eingesetzten Rettungsmittel und zeitlichen Verzögerungen zwischen Eingang des Notrufes und der Übergabe an ein Krankenhaus ergeben haben?
D. Nachfrage
Sie haben in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 auf unsere Anfrage Nr. 455/XIX vom 21.11.2025 zu den o.a. Einsätzen am 14. und 21.10.2025 geantwortet:
D1 auf die „Frage: „Aus welchen Gründen wurde bei den o.a. Einsätzen kein RTW und kein Notarzt alarmiert?“
Antwort: „Es lagen keine Gründe gemäß des Notarzteinsatzindikationskataloges, bei der Notruf Annahme, vor.“
Bitte beantworten Sie zu dienen Fällen folgende Fragen:
- Woraus ergibt sich, dass keine Gründe gemäß des Notarzteinsatzindikationskataloges, bei der Notruf Annahme vorlagen? Wer hat das wann und wie festgestellt?
- Wann ist das von wem in der Zeit zwischen dem Eingang des Notrufes und der Alarmierung des NKTW entschieden und nach dem Einsatz wie und von wem und mit welchem Ergebnis überprüft und dokumentiert worden?
- Was meinen Sie mit „bei der Notruf Annahme“?
- Lagen nach dem Notarzteinsatzindikationskatalog tatsächlich die Voraussetzungen für den Einsatz eines Notarztes oder eines RTW vor?
- Wann und von wem wurde mit welchen Ergebnissen geprüft, ob ausreichend durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen die Situation am Einsatzort objektiviert wurde und eine nach dem Gefahrenabwehrrecht erforderliche Ermessensausübung erfolgte?
- Wie ist a) in dem Notarzteinsatzindikationskatalog und b) der sog. Strukturierten Notrufabfrage berücksichtigt, dass auch die Fälle unter die Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG fallen, bei denen „eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung des Patienten zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten ist (siehe dazu LT-Drucksache 18/11396 vom 21.06.2022 „Schriftlicher Bericht – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU – Drs. 18/10734 Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport – Drs. 18/11368 „Zu Artikel 1 (Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1“).
- Ist der Notarzteinsatzindikationskatalog aufgrund der o.a. Einsätze geändert worden oder muss er geändert werden? Wer entscheidet aufgrund welcher Befugnis und Zuständigkeit über den Inhalt des Notarzteinsatzindikationskatalog?
- Wann wurden von wem und welche
a) Dienstanweisungen zur sog. Strukturierten Notrufabfrage
b) Anweisungen zur Anwendung des Notarzteinsatzindikationskataloges bei Entscheidung der Disponenten darüber, ob ein Fall im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 NRettDG vorliegt, erlassen?
In welchen Akten ist dies dokumentiert und wo ist dokumentiert, welche dieser Anweisungen von welchen Disponenten als verbindliche Anweisungen zur Kenntnis genommen worden sind?
- Wann sind welche der zuvor genannten Anweisungen und deren Änderungen mit dem Landkreis Hildesheim abgestimmt worden? In welchen Akten ist dies dokumentiert? Warum sind uns diese Anweisungen bei der Akteneisicht am 18.03.2026 nicht vorgelegt worden?
DD. Nachfrage
Sie haben in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 auf unsere Anfrage Nr. 455/XIX vom 21.11.2025 zu den o.a. Einsätzen am 14. und 21.10.2025 geantwortet:
Auf die Frage: „Hat es zu dem jeweiligen Einsatzablauf Gespräche und Untersuchungen gegeben und wer hat sie mit welchem Ergebnis durchgeführt?“
Antwort: „Beide Fälle wurden durch die beiden betroffenen Träger des Rettungsdienstes und der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst analysiert und es wurden Maßnahmen getroffen. Hierzu gehört zum einen das Verhindern eines Prozessfehlers in der Integrierten Regionalleitstelle Hildesheim und zum anderen der Austausch mit dem betroffenen beauftragen Leistungserbringer.“ Ergebnisse dazu werden unter Verweis auf die DSGVO nicht mitgeteilt.“
DD1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
- Welche Mängel oder Prozessfehler wurden wie und wann sowie von wem festgestellt und wo dokumentiert?
- Wann haben Sie die Ergebnisse der Polizei oder Staatsanwaltschaft mitgeteilt?
- Welche einzelnen Maßnahmen wurden wann getroffen und wann mit Ihnen abgestimmt?
- Aufgrund welchen datenschutzrechtlichen Bestimmungen lehnen Sie es ab, uns die Ergebnisse mitzuteilen? Haben Sie mit dem Innenministerium erörtert, ob Ihre Ablehnung datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist?
E. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 16.12.2025 auf unsere Anfrage Nr. 455/XIX vom 21.11.2025 zu den o.a. Einsätzen am 14. und 21.10.2025 haben Sie geantwortet:
Zur Frage: „Wann wurde diese o.a. Stichwortliste mit ihnen in welcher Form abgestimmt?“
Antwort: „Es ist unklar was für eine Stichwortliste gemeint ist.
Über die medizinische Einordnung und dem Einsatzmittelvorschlag entscheidet im Landkreis Hildesheim und in der Stadt Hildesheim die gemeinsame Ärztliche Leitung Rettungsdienst.“
E1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
- Welche, wann und aufgrund welcher Informationen vorgenommene medizinische Einordnung meinen Sie? Wann und wie ist diese Entscheidung oder sind diese Entscheidungen dokumentiert und in welcher Form mit dem Innenministerium abgestimmt worden?
- Wann und auf welcher Grundlage entscheidet die „gemeinsame Ärztliche Leitung Rettungsdienst“ über die medizinische Einordnung und dem Einsatzmittelvorschlag?
- Welchen Einfluss hat diese Entscheidung der „gemeinsame Ärztliche Leitung“ im Einzelfall darauf, ob der Disponent nach dem von ihm gefahrenabwehrrechtlich zu ermittelnden Meldebild darüber entscheidet, ob er im Sinne des § 2 Abs. 2 NRettDG von einem Fall für die Notfallrettung oder für den Notfalltransport ausgeht und jeweils danach das gem. DIN EN 1789 vorgeschriebene Rettungsmittel einsetzt?
- Warum waren nach der medizinischen Einordnung und dem Einsatzmittelvorschlag der „gemeinsamen Ärztlichen Leitung Rettungsdienst“ die o.a. Einsätze vom 14. und 21.10. 2025 keine Fälle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG?
F. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 haben Sie geantwortet:
„Zur Frage: „Welche der in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 genannten 97 Fälle wurden wann und von wem auf sachgerechte Bearbeitung und deren Dokumentation überprüft:
a) aufgrund der Diagnose des Krankenhaues, zu dem der Patient verbracht wurde, im Vergleich zu den Angaben in den Tonaufzeichnungen und sonstigen Hinweisen zum Gesundheitszustand des Patienten sowie und der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
b) aufgrund welcher dokumentierten Feststellungen der NKTW-Besatzung im Vergleich zu der Beurteilung des Disponenten in der gemeinsamen Rettungsleitstelle
c) aufgrund welcher in der Zeit zwischen dem ersten Notruf und der Übernahme des Patienten im Krankenhaus erfolgten Hinweise zum Zustand des Patienten?“
Antwort:
„Zu a) Wie oben bereits genannt erfolgt keine Rückkopplung über den Patientenzustand aus dem Krankenhaus zum Rettungsdienst.
Zu b) Es liegen keine Meldungen aus den Rettungswachen zu etwaigen Wahrnehmungen vor.
Zu c) Das Telefonat wird (bei Bedarf) höchstens bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes aufrechterhalten. Im Rahmen dieses Gespräches können Informationen zum Zustand des Gespräches an die Leitstelle weitergeben werden, um z.B. eine weitere Alarmierung auszulösen. Im Anschluss sind die Einsatzkräfte des Rettungsdienstes für die Beurteilung des Zustandes zuständig.“
F1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Bei welchem der o.a. 97 NKTW-Einsätze ist durch einen Mediziner der Gesundheitszustand der Betroffenen wann und mit welchen Mitteln untersucht, diagnostiziert und dokumentiert worden?
2. Aufgrund welcher Feststellungen ist ausgeschlossen worden, dass in den o.a. 97 NKTW-Einsätzen bei keinem Betroffenen bzw. Patienten eine lebensbedrohliche Verletzung oder Erkrankung vorlag oder zwar noch nicht eingetreten, aber zu erwarten war?
3. Aufgrund welcher Vorschriften sind die Einsatzkräfte der Rettungswachen verpflichtet, Feststellungen zum Gesundheitszustand der Patienten zu erfassen und an den Disponenten in der Rettungsleitstelle zu berichten und dies zu dokumentieren?
4. Aufgrund welcher Vorschriften sind die Disponenten der Rettungsleitstelle verpflichtet, ihre Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten an die Einsatzkräfte weiterzuleiten und dies zu dokumentieren?
G. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 zu den o.a. 97 Fällen haben Sie geantwortet:
Zur Frage: „Wann wurden die Ergebnisse dieser Prüfungen von wem und wo dokumentiert?“
Antwort: Gar nicht. Grundsätzlich obliegt das Qualitätsmanagement der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst.
G1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Wie viele Fälle, bei denen nur ein NKTW oder überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde, sind a) seit dem 25.09.2025 und b) seit dem 01.01.2024 wann und wie von wem und mit welchen Mitteln sowie welchen Ergebnissen c) medizinisch und d) gefahrenabwehrrechtlich überprüft worden? Wo sind diese Überprüfungen dokumentiert?
H. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 haben Sie geantwortet:
Zur Frage: „Aus welchen Gründen sind Sie über die Einsätze vom 14. und 21.10.2025 (siehe unsere Anfrage Nr. 451/XIX vom 14.11.2025) von der Stadt Hildesheim erstmals am 14.11.2025 informiert worden?“
Antwort: Der Austausch unverzüglich nach Eingang der Anfrage Nr. 451/XIX.
H1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Aus welchen Gründen sind Sie über die Einsätze vom 14. und 21.10. von der Stadt Hildesheim erstmals am 14.11.2025 informiert worden?
2.Wie rechtfertigt der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt Hildesheim, dass er Sie erstmals am 14.11.2025 informiert hat?
3. Welche Regelungen mit der Stadt Hildesheim planen Sie oder haben Sie dazu getroffen, dass der Landkreis über besondere Vorkommnisse im Rettungsdienst zukünftig sofort informiert wird?
I. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 haben Sie geantwortet:
Zur Frage: „Wie oft wurden in der Vergangenheit und werden derzeit die medizinischen Befunde des Krankenhauses, in die Notfallpatienten von einem NKTW verbracht wurden, mit den Informationen verglichen, die die gemeinsame Rettungsleitstelle von dem Patienten oder einem Dritten erhalten hatte?“
Antwort: „Es erfolgt keine Rückkopplung von Befunden aus dem Krankenhaus zur Leitstelle.“
I1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
Ist beabsichtigt, zukünftig eine Rückkopplung zu erhalten?
J. Nachfrage
In Ihrer Antwort vom 18.03.2026 auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 463/XIX vom 08.01.2026 haben Sie geantwortet:
Zur Frage:
„Wie soll sichergestellt werden, dass zukünftig alle Fälle aufgezeichnet und dokumentiert werden, in denen zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird (siehe Ihre Antwort vom 17.11.2025 auf unsere Anfrage Nr. 443/XIX vom 29.10.2025)?“
Antwort:
Eine Änderung der Praxis ist aktuell nicht vorgesehen. Die Verwaltung wird bei Bedarf Maßnahmen in Zusammenarbeit mit der ärztlichen Leitung einleiten.
J1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Aus welchen Gründen wird derzeit nicht aufgezeichnet, wenn zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird?
2. Ist derzeit von Ihnen geplant, dass zukünftig alle Fälle aufgezeichnet und dokumentiert werden, in denen zuerst ein NKTW alarmiert und ein RTW nachalarmiert wird?
K. Nachfrage
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 haben Sie am 21.01.2026 geantwortet:
Auf die Frage:
„Haben allein die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle, soweit keine ärztlichen Anordnungen erfolgen, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu entscheiden, welches Rettungsmittel sie alarmieren?
Antwort:
„Nein, die Entscheidung zur Alarmierung eines geeigneten Rettungsmittels erfolgt „auf Grundlage der Standardisierten Notrufabfrage (SNA).“
K1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Aus welchen Gründen vertreten Sie diese Auffassung?
2. Seit wann wird diese/Ihre Auffassung vom Innenministerium geteilt?
L. Nachfrage
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 haben Sie am 21.01.2026 geantwortet:
Auf die Frage:
„Nach welchen gefahrenabwehrgesetzlichen und dienstlichen Vorschriften üben die Disponenten der o.a. Rettungsleitstelle ihr Ermessen darüber aus, ob sie bei einem Notruf einen RTW, NKTW oder Notarzt alarmieren?“
Antwort: „Das Gefahrenabwehrrecht findet keine Anwendung. Wie bereits mehrfach mitgeteilt, resultiert die Einsatzentscheidung aus der SNA, somit einer dienstlichen Vorschrift. In „begründeten Fälle können die Disponenten von der SNA abzuweichen und ein höherwertiges Rettungsmittel alarmieren.“
L1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Aus welchen Gründen vertreten Sie diese Auffassung?
2. Seit wann wird diese/Ihre Auffassung vom Innenministerium geteilt?
3. Warum haben Sie uns mit E-Mail vom 14.01.2026 zur Beantwortung einer Frage aus dem Kreistag vom 11.12.2025 mitgeteilt: „Es gibt keine Dienstanweisungen für die Disponenten zur Alarmierung der jeweilig geeigneten Rettungsmittel. Daher gibt es hierzu auch keine Abstimmung mit dem Landkreis. Bei der SNA handelt es sich um ein Fachprogramm zur Notrufannahme.“
M. Nachfrage
Auf die Anfrage der CDU-Kreistagsfraktion Nr. 457/XIX vom 15.12.2025 haben Sie am 21.01.2026 geantwortet:
Auf die Frage:
„In welchen Fällen haben die o. a. Disponenten bei der gefahrenabwehrrechtlichen Entscheidung über das zu alarmierende Rettungsmittel nach welchen gesetzlichen und dienstlichen Vorschriften von einer Notfallrettung im Sinne des § 2 NRettDG oder lediglich einem Notfalltransport auszugehen?“
Antwort:
„Hier findet keine Anwendung des Gefahrenabwehrrechts statt. Die Entscheidung findet auf Grundlage der SNA statt.“
M1. Bitte beantworten Sie dazu folgende Fragen:
1. Aus welchen Gründen vertreten Sie diese Auffassung?
2. Halten Sie an dieser Auffassung fest? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?
3. Seit wann wird diese/Ihre Auffassung vom Innenministerium geteilt?
N. Erneut oder ergänzend zu unseren bisherigen Fragen bitten wir Sie auch um Beantwortung folgender Fragen:
1. Haben Sie den Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hildesheim aufgefordert oder werden Sie ihn auffordern, die Anweisungen zur Anwendung der sog. Strukturierten Notrufabfrage und des Notarzteinsatzindikationskataloges aufzuheben oder auszusetzen?
2. In wie vielen Fällen wurde in den vergangenen zwei Jahren der Einsatz von a) RTW und b) NKTW abgelehnt? Wie wurde dies dokumentiert?
3. Sind von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft die Tonaufzeichnungen über die Anrufe zu den o.a. drei Fällen angefordert worden? Wann sind der Polizei oder der Staatsanwaltschaft welche dieser Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt worden?
4. Sind von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft die Dienstanweisungen zur sog. Strukturierten Notrufabfrage und der Notarzteinsatzindikationskatalog angefordert worden? Wann sind der Polizei oder der Staatsanwaltschaft welche Dienstanweisungen zur sog. Strukturierten Notrufabfrage und der Notarzteinsatzindikationskatalog zur Verfügung gestellt worden?
5. Wegen des Verdachts welcher Straftaten wird gegen welche Bediensteten/Beschäftigten des Landkreises oder der Stadt Hildesheim ermittelt?
6. Gegen welche Beamten der Stadt Hildesheim ist wegen des Verdachts pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit den o. a. Einsätzen ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden?
Begründung:
Wir haben Ihnen zum Rettungsdienst in Stadt und Landkreis Hildesheim viele Anfragen gestellt, die Sie entgegen § 56 NKomVG, entgegen Ihren Dienstpflichten und entgegen Ihrer Pflicht zur Organtreue nur ungenügend (zum Teil nicht, nicht vollständig, nicht zeitgerecht oder nicht wahrheitsgemäß oder nur irreführend) beantwortet haben.
Dies gilt auch für konkrete Schadensfälle, auf die wir Sie, die Staatsanwaltschaft und die Landesregierung bereits im November 2025 hingewiesen haben. Ungeklärt sind zum Beispiel viele Fragen dazu, ob und ggf. aus welchen Gründen am 14.10.2025 im Bereich Delligsen bei einem Patienten mit stärksten Schmerzen (der kurz nach der Übergabe im Krankenhaus verstorben sein soll) lediglich ein NKTW eingesetzt wurde und am 21.10.2025 im Bereich Alfeld bei einem lebensbedrohlich Erkrankten kein RTW, sondern ebenfalls nur ein NKTW eingesetzt wurde. Unklar ist auch, ob und ggf. aus welchen Gründen am 27.12.2025 für das Opfer eines Sturzunfalls mit Schädelfraktur überhaupt kein Rettungsmittel eingesetzt wurde.
Die Frage, ob und aus welchen Gründen in welchen Fällen nicht die nach dem NRettDG und des ergänzend anzuwendenden NPOG erforderliche Hilfe geleistet worden ist, bedarf auch schon deshalb der Klärung, weil Sie in Ihrer Antwort vom 16.12.2025 auf unsere Anfrage Nr. 451/XIX vom 14.11.2025 eingeräumt haben, dass Hinweise für „zivilrechtliche Ansprüche“ vorliegen, und weil gem. einem Schreiben der Polizei staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingeleitet worden sind.
Aufgrund Ihrer häufig ungenauen Angaben, Ihrer rechtlich unhaltbaren und dem Gesetz sowie der Rechtsprechung (BGH Urteil vom 25.09.2007 – KZR 48/05, VGH Baden-Württemberg Urteil vom 05.05.2023 – 6 S 2249/22, EuGH Urteil vom 21.03.2019 – Rechtssache C-465/17, OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.09.1999 – 11 M 2747/99) widersprechenden Behauptung, bei der Entscheidung der Disponenten über den Einsatz von Rettungsmitteln „findet keine Anwendung des Gefahrenabwehrrechts statt“, sowie Ihrer augenscheinlich ungenügenden Kenntnisse über die für den Rettungsdienst geltenden Vorschriften bitten wir Sie, bei der weiteren Beantwortung unserer Fragen zumindest mehr als bisher die gesetzlichen Vorgaben und Definitionen sowie die Rechtsprechung zu beachten. Dazu erlauben wir uns folgende Hinweise:
Das Gesetz fordert (§ 2 Abs. 2 NRettDG) nach der Alarmierung
– bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten innerhalb von 15 Minuten eine „Notfallrettung“ mit einem RTW (Rettungswagen gem. DIN EN 1789 Typ C)
– bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, innerhalb von 30 Minuten einen „Notfalltransport“ mit einem NKTW (Notfallkrankentransportwagen oder Notfallkrankenwagen gemäß DIN EN 1789 Typ B).
Ob ein Fall für die Notfallrettung oder für einen Notfalltransport vorliegt, hat gem. folgender Begründung zum NRettDG allein der Disponent in der Rettungsleitstelle zu entscheiden: „Durch gezieltes und situationsgerechtes Nachfragen muss das Personal in der Rettungsleitstelle die Situation am Einsatzort objektivieren. Das sich daraus ergebende Meldebild ist die alleinige Entscheidungsbasis für den Einsatz.“ Und mit Urteil vom 15.5.2025 – III ZR 417/23 – hat der BGH zu den Aufgaben und Pflichten des Disponenten entschieden:„Der den Notruf des Kl. annehmende Disponent der Leitstelle war daher schon mit Blick auf die gemäß § 323c StGB strafbewehrte Pflicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in den Grenzen des Zumutbaren erforderliche rettungsdienstliche Maßnahmen zu ergreifen (vgl. auch BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 255/11, BGHZ 197, 225 = r+s 2013, 458 Rn. 6ff zur Schutzgesetzeigenschaft von § 323c StGB).“
Der amtl. Leitsatz des o.a. Urteils lautet:
Bei einer schuldhaft groben Vernachlässigung von Amtspflichten in Bezug auf einen Rettungsdiensteinsatz durch den Disponenten einer Rettungsleitstelle muss die für ihn haftende Körperschaft regelmäßig die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteile vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16, BGHZ 215, 44 und vom 23. November 2017 – III ZR 60/16, BGHZ 217, 50).“
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz