Landkreis Hildesheim
Herrn Landrat Bernd Lynack
Marie-Wagenknecht-Straße 3
31134 Hildesheim
Hildesheim, 28.04.2025
Hoheitliche Gefahrenabwehr, Rettungsdienst im Landkreis Hildesheim
Antrag zur Tagesordnung
Bezug:
1. Beschluss des Kreisausschusses vom 25.11.2024
2. Beschluss des Kreisausschusses vom 17.03.2025
3. Antrag auf Akteneinsicht 28.02.2025
4. Akteneinsicht am 08.04.2025
Anlage: Unser Schreiben vom 26.02.2025
Sehr geehrter Herr Landrat Lynack,
wir bitten Sie, den o. a. Beratungspunkt in die Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung des Ausschusses für Jugend, Soziales und Gesundheit und des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz sowie die sich anschließenden Sitzungen des Kreisausschusses und Kreistages aufzunehmen.
Begründung:
Die Gemeinden und Landkreise haben die Aufgaben nach dem allgemeinen Gefahrenabwehrrecht im übertragenen Wirkungskreis zu erfüllen (§ 97 Abs. 6 NPOG). Im Gegensatz dazu obliegen den kommunalen Trägern die Aufgaben nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz (NRettDG) lediglich im eigenen Wirkungskreis (§ 3 Abs. 2 NRettDG), obwohl der Rettungsdienst der Abwehr konkreter Gefahren für Leib und Leben dienen soll.
Im Landkreis Hildesheim ist nach den derzeit vorliegenden Informationen bereits seit geraumer Zeit keine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes und dem dazugehörenden Notarztdienst gewährleistet. Die Landesregierung nimmt dies augenscheinlich unbeanstandet hin.
Nach Bekanntwerden dieses gefahrenabwehrrechtlich rechtswidrigen Zustandes – insbesondere im Sinne des NRettDG und der BedarfVO-RettD – oder seit dem Zeitpunkt, ab dem dieser Zustand durch eine sachgerechte Auswertung der Eintreffzeiten hätte festgestellt werden können, hätten unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung eines Zustandes getroffen werden müssen, der mit hinreichender Sicherheit eine bedarfsgerechte Versorgung gewährleistet. Das bedeutet, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) in 95% der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen soll. Entsprechend sind die Standorte für die Notarztwagen zu planen.
Die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der o. a. rechtlichen Vorgaben sind trotz wiederholter Forderungen der CDU-Kreistagsfraktion und anderer Stellen augenscheinlich unterlassen worden.
Daher ist zu klären, welche Maßnahmen zur Erreichung der o. a. Vorgabe a) sofort bis Ende des Jahres, b) die ersten sechs Monate des Jahres 2026 und c) die Zeit danach zu treffen sind.
Unabhängig davon sollte darauf hingewirkt werden,
- die wesentlichen Anforderungen an den Rettungsdienst gesetzlich zu regeln,
- die Aufgaben des Rettungsdienstes dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen,
- als Eintreffzeit die Zeitspanne zwischen dem Aufschalten des Notrufes auf der Leitstelle (und nicht erst mit dem Gesprächsbeginn oder noch später) und der Ankunft des eingesetzten Rettungsmittels (Rettungswagen oder Notarztwagen) am Einsatzort zu bestimmen,
- neben gesetzlichen Vorgaben für die o. a. Eintreffzeit auch gesetzliche Vorgaben für den Zeitraum zwischen dem Aufschalten des Notrufes auf der Leitstelle und der Aufnahme des Patienten in einem Krankenhaus zu schaffen,
- Leistungen des Rettungsdienstes zu rekommunalisieren.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm Prior
Fraktionsvorsitzender
Katy Renner-Köhne
Sprecherin der CDU-Kreistagsfraktion
für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und
Bevölkerungsschutz
Dirk Bettels
Sprecher der CDU-Kreistagsfraktion
für Jugend, Soziales und Gesundheit