Hildesheim, 19.01.2026
Pressemeldung der CDU-Kreistagsfraktion
Irreführende und rechtswidrige Behauptungen der Mehrheitsgruppe (SPD, Grüne)
Die von SPD und Grüne in ihrer Presseerklärung vom 19.01.2026 erhobenen und zum Teil persönlichen Vorwürfe gegen die Vorsitzende des Ausschusses für Verkehrssicherheit, Verbraucher- und Bevölkerungsschutz Renner-Köhne (CDU), sind unbegründet, irreführend und rechtswidrig.
Die Vorlage der Verwaltung vom 06.01.2026 sah/sieht vor, in der Sitzung des Kreisausschusses am 19.01.2026 über die Vergabe von Leistungen des Rettungsdienstes für die Zeit vom 01.07.2026 bis 31.12.2029 zu entscheiden. Grundlage dafür ist der am 26.06.2025 im Kreistag beschlossene Rettungsdienstbedarfsplan. Dieser Plan ist nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrig, weil er nicht gewährleistet, dass die für Notfälle vorgeschriebene Hilfsfrist von 15 Minuten in allen Teilen des Landkreises eingehalten wird. Da die Verwaltung dieser Auffassung widersprochen hat, hat der Kreisausschuss am 27.10.2025 beschlossen, eine abschließende Klärung mit dem Innenministerium herbeizuführen. Eine Antwort des Ministeriums liegt der CDU-Kreistagsfraktion bisher nicht vor. Eine Vergabe von Rettungsdienstleistungen, bei der die zwingende Voraussetzung für eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung nicht verlangt wird, ist nach Auffassung der CDU-Kreistagsfraktion rechtswidrig. Die für den Kreisausschuss am 19.01.2026 vorgesehene Beschlussfassung sollte am 15.01.2026 in nichtöffentlicher Sitzung der Fachausschüsse vorbereitet werden.
Alle Abgeordneten sind zu den Beratungen schriftlich einzuladen, soweit sie nicht auf eine schriftliche Ladung verzichtet haben. Der Einladung, die mit einer Frist von 6 Tagen zu erfolgen hat, sind nach der Geschäftsordnung für den Kreistag und seine Ausschüsse die Tagesordnung, die zu den einzelnen Themen gestellten Anträge, Anfragen einschließlich Antworten und die Vorlagen der Verwaltung beizufügen.
Beratungsunterlagen können nur in begründeten Fällen nachgereicht werden. Dazu ist jedoch festzustellen:
- Ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss „ist wegen des vorausgegangenen Einberufungsmangels rechtswidrig“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Februar 1990 – 1 S 588/89 -, VBlBW 1990, 457).
- Ob dem einzelnen Mitglied die Sitzungsunterlagen rechtzeitig vor der Sitzung zugegangen sind, „beurteilt sich maßgeblich nach dem Umfang der Tagesordnung sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit der einzelnen Verhandlungsgegenstände und der anstehenden Entscheidungen“ (VGH Baden-Württemberg a.a.O.).
Die Vorlage der Verwaltung vom 06.01.2026 hätte einschließlich aller erforderlichen Beratungsunterlagen in jeder Weise allen Abgeordneten zeitgerecht zugestellt werden können. Dies war jedoch nicht der Fall. Die ordnungsgemäße Ladung ist nach § 3 Abs. 3 der o.a. Geschäftsordnung von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums festzustellen. Im vorliegenden Fall hatte die Vorsitzende keine andere Möglichkeit, als die nichtordnungsgemäße Ladung festzustellen.
Völlig irrig ist die von SPD und Grüne vertretene Auffassung, die jeweilige Mehrheit in einem Ausschuss oder im Kreistag könne durch Abstimmung entscheiden, ob ordnungsgemäß eingeladen wurde oder nicht.